Grundbuch

Zukünftige Eigentümer sind verpflichtet, vor dem Kauf eines Hauses oder einer Wohnung den Inhalt des Katasters und des Inventars zu überprüfen. Es stellt Informationen zu allen Ereignissen bereit, die sich auf ein Asset beziehen.
Eine bloße Kaufabsicht wird jedoch oft nicht als berechtigtes Interesse angesehen, das für eine Katasterauskunft ausreicht, sodass Interessenten den Immobilienmakler um eine Kopie des Katasterauszugs bitten sollten.

DREI REGISTERDIENSTLEISTUNGEN
Deckblatt und Inventar geben Auskunft über die genaue Lage und Dimensionierung der Immobilie. Es gibt auch Hinweise auf mögliche Gemeinschaftseigenschaften. Dies zeigt sich immer in Mehrfamilienhäusern und umfasst dann zum Beispiel Treppen und eventuelle Gemeinschaftsräume im Haus. Aber auch bei einem Einfamilienhaus gibt es oft Miteigentum. Dies können Hofbereiche, aber auch Teile von Gehwegen sein.

BEREICH I
Abteilung I informiert über die Eigentumsverhältnisse. Ein Eigentümer ist ideal für Kaufverhandlungen. Bei mehreren Eigentümern erleichtert die Verhandlungsmacht eines Eigentümers das Verhandeln. Ein bevollmächtigter Immobilienmakler ist in der Regel auch alleiniger Vertreter einiger Verkäufer, beispielsweise der Erbengemeinschaft, und erleichtert so den gesamten Verkaufsprozess. Allerdings muss jeder einzelne im Grundbuch genannte Eigentümer einen Kauf- und Verkaufsvertrag unterzeichnen.

BEREICH II
Von Vorteil ist es für den angehenden Immobilienkäufer , wenn sich in der Abteilung II keinerlei Einträge befinden. Dort werden Einschränkungen hinsichtlich der Grundstücksnutzung eingetragen. Bei diesen kann es sich um ein Wegerecht ebenso wie um ein dauerhaftes Wohnrecht handeln. Ob ein Wegerecht für den Nachbarn tatsächlich als Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung empfunden wird, hängt von der persönlichen Einstellung des Kaufinteressenten ab. In jedem Fall problematisch ist, wenn die exakte Formulierung des entsprechenden Rechtes den geplanten Standort für ein zu errichtendes Gebäude unmöglich macht.
Ebenfalls in Teil II des Grundbuches enthalten sind Vorbehalte gegen eine mögliche Zwangsversteigerung sowie Vorrechte und Beschränkungen der weiteren Bebauung. Ist das Verfügungsrecht im Grundbuch eingetragen, muss der Berechtigte vor Abschluss eines gültigen Kaufvertrages auf dieses Recht verzichten.
Städte und Gemeinden, die dem Bund direkt unterstellt sind, haben in der Regel ein Vorkaufsrecht, das jedoch nicht immer im Grundbuch eingetragen wird. So führt beispielsweise die Eintragung von Wohnrechten auf Lebenszeit gegenüber Dritten zu einer deutlichen Einschränkung der Nutzbarkeit der Bauliegenschaft. Auch der zweite Teil des Grundbuches ist für den Immobilienverkauf wichtig.
Dieser wird zunächst als Transit-Hinweis verbucht, während die endgültige Überweisung mit gleichzeitiger Stornierung erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Ein Abtretungsschreiben schützt einen potentiellen Käufer davor, die Immobilie an bestimmte Vertragsparteien verkaufen zu können. Diese Reservierung wird dann mit der endgültigen Eigentumsübertragung gelöscht.

BEREICH III
Bereich III des Grundbuches gibt Informationen über bestehende Hypotheken. Die Grundgebühren decken in der Regel den anfänglichen Kreditbetrag und werden nach der Tilgung des Kredits nicht unbedingt erlassen.
Ist in Teil III eine Grundstücksgebühr aufgeführt, fragt der potenzielle Käufer den jetzigen Eigentümer, ob die Bank dem Verkauf zustimmt, und die Gebühr bleibt zu ermitteln. Denn wenn der Kaufpreis niedriger als der angegebene Grundstückspreis ist und noch bewertet wird, muss der Verkäufer die Differenz an anderer Stelle begleichen, damit die Immobilie gebührenfrei an den neuen Käufer zurückgegeben wird.

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